Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit

Die saarländische Sozialgerichtsbarkeit besteht aus einem Sozialgericht und einem Landessozialgericht. Das Sozialgericht entscheidet durch Kammern, das Landessozialgericht durch Senate. Beide Gerichte sind mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt, die nicht an Weisungen gebunden sind und nur nach Recht und Gesetz entscheiden. Vor den Sozialgerichten sind der Bürger und die (Sozial-)Behörden als Beteiligte gleichgestellt.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen in folgenden Fällen:

- in Angelegenheiten der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung)
- im Arbeitsförderungsrecht
- in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe
- im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)
- im Schwerbehindertenrecht
- im Vertragsarztrecht und
- in Angelegenheiten des Erziehungsgeldrechtes.

Hierbei tauchen z.B. folgende Fragen auf:

- Gibt es einen Anspruch auf Krankengeld? (Krankenversicherung)
- Ist ein Versicherter von der Zuzahlung z.B. bei Zahnersatz befreit? (Krankenversicherung)
- Liegt eine Berufskrankheit vor? (Unfallversicherung)
- Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
- Wie hoch ist der Grad der Behinderung? (Schwerbehinderung)

Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist auch überwiegend kostenfrei. Für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte ist das Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Die Kostenfreiheit für diese Personengruppen ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Auch die Beweiserhebung (z.B. durch Einholung eines Gutachtens oder Vernehmung von Zeugen) ist kostenfrei. Nur dann, wenn ein Kläger die Heranziehung eines Arztes seines Vertrauens als Gutachter beantragt hat, muss er die hierbei anfallenden Kosten tragen. Wer nicht als Mitglied einer dieser Personengruppen klagt, muss Gerichtskosten zahlen (z.B. Ärzte, Arbeitgeber).
Hinsichtlich des Verfahrens im einzelnen wird auf die gelungene Darstellung des LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen.